Mittwoch, 08.09.2010
Lohnsteuerkarten 2010
Bitte nehmen Sie folgenden Artikel über die Abwicklung und Behandlung ihrer erhaltenen Lohnsteuerkarten 2010 zur Kenntnis:


Lohnsteuerkarten
Die Lohnsteuerkarten 2010 sind den Arbeitnehmern bis zum 20. Oktober 2009 durch die Post übersandt worden. Die steuerfreien Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene sind nach Möglichkeit bereits eingetragen.

Jeder Arbeitnehmer muss die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2009 überprüfen und unzutreffende Eintragungen berichtigen lassen.

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Lohnsteuerkarte 2010 zu Beginn des Kalenderjahres 2010 ihren Arbeitgebern auszuhändigen und, falls ihnen die Lohnsteuerkarte 2010 bis dahin nicht zugegangen ist, die Ausstellung sofort zu beantragen.

Bei schuldhafter Nichtvorlage bzw. nicht rechtzeitiger Vorlage der Lohnsteuerkarte 2010 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln.

Weist der Arbeitnehmer nach, dass er die Nichtvorlage oder die nicht rechtzeitige Vorlage der Lohnsteuerkarte 2010 nicht zu vertreten hat, so hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerabrechnung die ihm bekannten Familienverhältnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.

Unbefugte Änderungen und Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind verboten und strafbar.

Änderungen in den Besteuerungsverhältnissen des Arbeitnehmers dürfen vom Arbeitgeber erst dann berücksichtigt werden, wenn ihm die geänderte oder ergänzte Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist.

Anträge auf

  • Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahre,
  • Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren in besonderen Fällen (z.B. für die keine steuerliche Lebensbescheinigung vorgelegt werden kann),
  • Berücksichtigung von Pflegekindern unabhängig vom Lebensalter,
  • Berücksichtigung von im Ausland ansässigen Kindern,
  • Berücksichtigung des vollen Kinderfreibetrags in Sonderfällen,
  • Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten oder Sonderausgaben sowie außergewöhnlicher Belastungen,
  • Berücksichtigung von Aufwendungen zur Förderung des Wohneigentums, usw.,
  • Berücksichtigung von steuerlich anzuerkennenden (voraussichtlichen) Verlusten
sind bei dem für den Arbeitnehmer zuständigen Wohnsitzfinanzamt einzureichen.

Anträge auf Änderung/Ergänzung von sonstigen Eintragungen (z.B. zur Steuerklasse und zum Kirchensteuerabzug) sowie auf Wechsel der Steuerklassen bei Ehegatten sind bei der Gemeinde/Stadt einzureichen.

Für weitere Einzelheiten steht die Info-Hotline (Tel.: 0180 – 334 0 334) und der kleine Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2010 zur Verfügung. Dieser Ratgeber ist im Internet unter folgendem Link zu finden. Alternativ bietet Ihnen auch die Samtgemeinde Bad Grund (Harz) die Möglichkeit des Ratgebers zum Download.
 
webmaster
erstellt am 26.10.2009

Veranstaltungen
[13.09.2010 18:00]
Sitzung des Bau-, Umwelt- und Feuerschutzausschusses der Samtgemeinde Bad Grund (Harz)
[14.09.2010 18:00]
Sitzung des Werksausschusses der Samtgemeinde Bad Grund (Harz)
[14.09.2010 18:00]
Sitzung des Ausschusses für Schule, Jugend, Soziales und Gleichstellungsfragen der Samtgemeinde Bad Grund (Harz)
[20.09.2010 19:00]
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Flecken Gittelde
[23.09.2010 17:00]
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Bergstadt Bad Grund (Harz)
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